Der Aufgabenbereich der Gesundheitspolitik ist in Deutschland seit der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Deutschen Kaiserreich im Jahre 1883 kontinuierlich gewachsen, allerdings ist das wesentliche Ziel der Gesundheitspolitik gleich geblieben: die Wahrung der sogenannten „Volksgesundheit“ – worunter in der grundgesetzlichen Ordnung nicht nur die Gesundheit der deutschen Staatsbürger zu verstehen ist. Das Menschwürdeprinzip (Artikel 1 Grundgesetz) und das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1) verlangen vielmehr, dass allen Einwohner Deutschlands – gleichgültig ob deutsche Staatsbürger oder nicht – Zugang zur medizinischen Versorgung gewährt wird. Wie die Gesundheitsvorsorge konkret ausgestaltet ist und welche Gebiete sie im Einzelnen umfasst, ist im Grundgesetz (hier insbesondere in Artikel 74) und in den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt.
Prävention und Gesundheitsversorgung im Krankheitsfall
Ganz allgemein lassen sich dabei die beiden Kernbereiche der Gesunheitspolitik identifizieren: Zum einen die Prävention, also alle Leistungen, die der Vorbeugung von Unfällen und Krankheiten dienen, und zum anderen die Gesunheitsversorgung im Krankheitsfall. Die konkrekte Ausgestaltung dieser beiden zentralen Felder der Gesundheitspolitik ist dabei abhängig vom politischen und gesellschaftlichen Wandel und wird von den staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren der Gesundheitspolitik fortlaufend neu ausgehandelt. Zu den Aufgaben der Gesundheitspolitik gehören dabei sowohl im Bereich der Prävention als auch in der Gesundheitsvorsorge Planung, Organisation, Durchführung und Finanzierung der jeweiligen Einzelprogramme.